Lebenslauf aufgrund eigener Angaben
Karl Johann Heinrich Voß wurde am 27. Februar 1888 in Tondern als Sohn des Maurermeisters Johann Voß und dessen Frau Christine, geb. Andersen, geboren. Er besuchte nach eigenen Angaben die Mittelschule in Tondern und trat 1905 in den mittleren Postdienst ein. Seit dem 1. Oktober1937 wohnte er bis zu seiner Verhaftung als Leiter im Postamt in Uetersen. Bis 1934 war er in Marne und von 1934-37 in Kellinghusen tätig[1].
Karl Voß heiratete 1914 Frieda Ramm aus Garding. Sie wurde 1891 geboren; ihr Vater war Bäckermeister Heinrich Ramm in Garding[2]. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: Tochter Karla * 1916, Sohn Herbert * 1919, X 1943, und Tochter Hildegard * 1921[3].
Am 1. Mai 1933 trat Voß in Marne der NSDAP bei und wurde im Februar 1937 in Kellinghusen Leiter der Ortsgruppe des Reichsbunds der deutschen Beamten. Seit 1938 war er förderndes Mitglied der SS. Am 1. April 1939 wurde er in Uetersen mit der Führung der Ortsgruppe beauftragt und blieb in diesem Amt bis zum Ende des Krieges[4]. Am 18. Mai 1945 wurde Karl Voß verhaftet und zunächst in Neumünster interniert[5].
Die Eheleute Voß traten am 28. November 1940 aus der evangelischen Kirche aus[6].
Einlassungen im Rahmen der Vernehmung
Am 13. Januar 1947 befand sich Karl Voß im Zivilinternierungslager Nr. 7 in Eselheide; er wurde in Kategorie I zur Aburteilung durch ein besonderes deutsches Gericht wegen seiner Mitgliedschaft zu einer durch den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg für verbrecherisch erklärten Organisation eingestuft. Als Ortsgruppenleiter der Ortsgruppe Uetersen gehörte er dem Korps der Politischen Leiter an[7].
Die erste Vernehmung durch den Staatsanwalt fand am 3. Juni 1947 in Eselheide statt[8].
Ihm seien die Maßnahmen, die im Krieg gegen die Juden ergriffen wurden, nicht bekannt. So kenne er die Einrichtung des „Davidsstern“ nicht „… und weiß auch nicht, dass die Juden im Laufe des Krieges zwangsweise abtransportiert wurden“[9]. „Ich wusste auch nicht, dass die Juden ins KZ geschafft wurden“[10]. In seinem Ortsgruppenbereich „… wohnten ein Volljude und zwei Halbjuden, die … völlig unbehelligt geblieben sind …“[11].
Voß räumt jedoch ein, dass ihm bekannt war, „… dass im Kriege Bombengeschädigte Möbel aus jüdischem Besitz verteilt wurden“[12]. Er habe sich aber keine Gedanken darüber gemacht, wie die Verteilerstelle in den Besitz der Möbel gekommen sei und was aus den Juden geworden ist, von denen die Möbel stammten[13].
Die Einrichtung von KZ ist ihm bekannt, „… nicht jedoch die Zustände dort“[14]. Bekannt ist ihm auch, dass die Gestapo die Einweisung vornahm[15]. Voß nahm an, „… dass politische Gegner und Verbrecher dort festgehalten wurden“[16]. „Ich selbst habe aber diese Art der Bekämpfung politischer Gegner abgelehnt und die einzige bei mir aufgelaufene Anzeige nicht (an die Kreisleitung – d. Verf.) weitergegeben …“[17].
Mit Fremdarbeitern und Kriegsgefangenen sei er als OGL nie befasst gewesen, weil diese dafür nicht zuständig gewesen seien[18]. Fremdarbeiter wurden durch das Arbeitsamt eingesetzt und von der DAF betreut, während Kriegsgefangene allein durch die Wehrmacht betreut wurden und dieser auch unterstanden[19].
Den Hess-Bormann-Erlass über die Behandlung feindlicher Flieger habe er nicht erhalten[20]. Ihm war jedoch bekannt, welche Stelle zu benachrichtigen sei[21].
Ortsgruppenleiter Voß aus Sicht des Örtlichen Entnazifizierungsausschusses
Ende März 1947 bittet Voß in einem Schreiben an den Stadtdirektor um die Ausstellung eines Leumundszeugnisses, das zu folgenden Punkten der Anklage Stellung nehmen möge: 1) Verfolgung der Juden – eine solche habe während seiner Tätigkeit nicht stattgefunden. 2) Misshandlung abgesprungener Flieger – es habe keine Absprünge und Festnahmen über und im Stadtgebiet gegeben[22].
Der örtliche Entnazifizierungsausschuss (ÖEA) hat ihm am 8. Mai 1947 das gewünschte Leumundszeugnis einstimmig ausgestellt und festgestellt, dass …
Ergänzend hat der ÖEA am 26. Juni 1947 über Voß einstimmig geurteilt: „Karl Voß hat sich niemals in üblem Sinne nazistisch betätigt. Gegenüber politischen Gegnern verhielt er sich verständnisvoll und in gewissem Sinne hilfsbereit“[24].
Ortsgruppenleiter Voß aus Sicht des örtlichen Chronisten 1944
BUBBE schreibt über ihn in der unveröffentlichten Chronik 1944: „Sehr feierlich gestaltete Ortsgruppenleiter Voss die Verleihung den Auszeichnungen und die Vereidigung der Politischen Leiter, Walter und Warte“[25]. Er sprach die Schlussworte einer Feierstunde zum Führergeburtstag, „… die in den Gruß an den Führer, den Ausdruck von Liebe und Dankbarkeit und des glaubigsten Vertrauens aller Festteilnehmer an Adolf Hitler ausklang“[26]. Bei der Totengedenkfeier am 9. November 1944 „… hielt der Hoheitsträger, Ortsgruppenleiter Voss, eine Ansprache, in der er die Gedanken rückwärts schweifen ließ zu den Ereignissen des 9. November 1923, dem Heldentod der 16 Blutzeugen der Bewegung. Diesen Opfern sind andere in den Kämpfen um die Freiheit Deutschlands gefolgt. Sie marschierten und starben als Repräsentanten einer neuen Zeit. …“[27]. „Das erhebende Bekenntnis zur wehrhaften deutschen Volksgemeinschaft wurde durch Schlussworte des Hoheitsträgers und durch die Führerehrung beendet“[28].
Ortsgruppenleiter Voß aus Sicht von Parteigenossen
„Im Jahre 1939 war ein Ortsgruppenleiter bestellt worden, der nicht so energisch war, …“[29]. Der Schulungsleiter Amandus Schmidt hatte gelegentlich Feieransprachen zu halten, z.B. am Muttertag und am Heldengedenktag[30]. „Diese Ansprachen musste ich für den Ortsgruppenleiter übernehmen, der der Rede nicht mächtig war.“[31]
Ortsgruppenleiter Voß aus Sicht der Anklage
Die Anklageschrift datiert vom 25. August 1947[32]. Ihm wird vorgeworfen, davon Kenntnis gehabt zu haben, „dass die Politischen Leiter bei der Verfolgung der Juden eingesetzt waren“[33]. Er hatte Kenntnis davon, „dass die Politischen Leiter zur Verfolgung politischer Gegner eingesetzt waren“[34]. Weiterhin hatte der Beschuldigte davon Kenntnis, „dass die Politischen Leiter zur Durchsetzung des Zwangsarbeiter-Programms eingesetzt waren“[35]. Ein Beweis dafür, dass er „… von weiteren verbrecherischen Handlungen des Korps der Politischen Leiter Kenntnis hatte, ist nicht gegeben“[36].
Der Verhandlungstermin fand am 14. Oktober 1947 in Bielefeld statt[37]. Der öffentliche Ankläger beantragte 3.000,00 RM Geldstrafe, ersatzweise für je 10,00 RM ein Tag Gefängnis unter Anrechnung der Internierungshaft in Höhe von 1.000,00 RM[38].
Ortsgruppenleiter Voß aus Sicht des Spruchgerichts
Voß wird am 14. Oktober 1947 von der 12. Kammer des Spruchgerichts Bielefeld zu einer Geldstrafe von 1.000,00 RM und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Die Strafe ist durch die Internierungshaft verbüßt[39].
Das Spruchgericht hält insbesondere die Behauptung von Voß, dass er keine näheren Kenntnisse über die Zustände in den Konzentrationslagern erhalten habe, für unglaubhaft[40]. Auch seine Behauptung, von der zwangsweisen Verbringung der Fremdarbeiter nach Deutschland nichts gewusst zu haben, hält das Gericht für unglaubhaft[41].
Als Gründe werden zusammenfassend ausgeführt, dass „… der Angeklagte weitgehend Kenntnis davon (hatte), dass das Korps der politischen Leiter zu Handlungen verwendet wurde, die nach Art. 6 des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Er war sich auch dessen bewusst, dass die vom Nationalsozialismus durchgeführte Art der Bekämpfung politischer Gegner wie auch die Behandlung der Juden und Fremdarbeiter gegen die menschliche Würde verstieß. Er hat selbst erklärt, dass der diese Methoden abgelehnt habe, ist aber trotzdem in seinem Amt geblieben“[42]. Bei der Strafzumessung wurde das Votum des Örtlichen Entnazifizierungsausschusses vom 26. Juni 1947 positiv gewertet.
Der Rechtsanwalt von Voß, Karl Kühne aus Bielefeld, beantragte gegen das Urteil Revision[43]. Der 1. Spruchsenat des Obersten Spruchgerichtshofs in Hamm (Westfalen) hat die Revision des Angeklagten am 5. März 1948 für offensichtlich unbegründet erklärt und damit verworfen und ihm die Kosten der Rechtsmittel auferlegt[44].
Aktivitäten zur niedrigeren Einstufung
Karl Voß wird am 20. Oktober 1947 von der Britischen Militärregierung in die (provisorische) Kategorie III eingestuft[45]. Gegen diese Entscheidung legte er am 21. Dezember 1947 Einspruch beim Entnazifizierungsausschuss des Kreises Pinneberg ein[46].
Der Einspruch hatte Erfolg: Voß wurde am 24. Juni 1948 in die Kategorie IV eingestuft und ihm wurde eine Pension von 50 % bei Erreichen der Altersgrenze zuerkannt. Gegen diese Einstufung hat er am 10. Juli 1948 Berufung durch seinen Anwalt einlegen lassen. Auch die Berufung hatte einen gewissen Erfolg: Voß wurde am 24. März 1949 durch den Entnazifizierungs-Bezirksausschuss in Itzehoe nach wie vor in Kategorie IV eingestuft; ihm wurden jetzt aber 60 % der gesetzlichen Bezüge zuerkannt. Die Anordnung der Beschränkung des § 9 Abs. 6 des Entnazifizierungsgesetzes blieb bestehen[47].
Dem Antrag auf Wiederaufnahme konnte vom Entnazifizierungs-Hauptausschuss des Landes Schleswig-Holstein am 9. Februar 1951 nicht stattgeben werden, da neue Tatsachen oder Beweismittel nicht vorgebracht wurden. Von Amts wegen erfolgte jedoch die Umstufung von Gruppe IV nach Gruppe V[48]. Die Folge war die Aufhebung der Kürzung der Ruhegehaltsbezüge.
Die Eheleute Voß verzogen am 4. Juli 1953 nach Bremerhaven und wohnten dort in der Wormser Straße 9[49].
Ehefrau Frieda starb am 4. Juni 1976 im Alter von fast 85 Jahren in Bremerhaven in der eigenen Wohnung. Karl Voß starb am 22. Mai 1980 im Alter von 92 Jahren ebenfalls dort[50]. Neben den beiden Töchtern lebten zu diesem Zeitpunkt vier Enkelkinder und auch Urenkel[51].
Schlussbetrachtung
Karl Voß war oberster Repräsentant der Partei während des Krieges vor Ort, wo er als „Hoheitsträger“ bezeichnet wurde. Voß war offensichtlich nicht so energisch wie sein Vorgänger, der ein fanatischer Anhänger des Nationalsozialismus gewesen sein soll. Voß hat jedoch den Nationalsozialismus vor Ort nicht nur repräsentiert, sondern durch sein Handeln auch aktiv unterstützt.
Weil er dem Korps der politischen Leiter angehörte, war er interniert und wurde angeklagt. Im Spruchgerichtsverfahren gab er sich ahnungslos, was ihm das Gericht nicht abnahm. Vom Örtlichen Entnazifizierungsausschuss erhielt er entlastende Referenzen und wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, die durch die Internierungshaft bereits verbüßt war.
Seine ursprüngliche Einstufung 1947 in Kategorie III (Minderbelastete) wird 1949 durch Umstufung in Kategorie IV (Mitläufer) und schließlich 1951 in Kategorie V (Entlastete) konterkariert. Die geänderte Gesetzgebung machte das möglich. Dadurch hatte Karl Voß bereits 1951 volle Pensionsansprüche. – Bei einer Opferfamilie war nachweislich das Entschädigungsverfahren noch 1969 nicht abgeschlossen.
Erhard Vogt, Mai 2019
[1] Vgl. Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 32.
[2] Vgl. Personalakte PERS 101-11672 im Bundesarchiv Koblenz.
[3] Vgl. Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 7.
[4] Vgl. Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 32. – Das Datum 01.04.1939 ist fragwürdig, weil an diesem Tag noch Schröter als Ortsgruppenleiter in den Uetersener Nachrichten (UeNa) genannt wird. Erst am 15.04.1939 findet sich eine Notiz in den UeNa über die Versetzung Schröters nach Wandsbek und die kommissarische Übernahme der Ortsgruppenleitung durch Karl Voß. – Am 01.04.1939 wird Voß als Ortsgruppen-Geschäftsführer genannt (vgl. UeNa vom 01.04.1939).
[5] Vgl. Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 5.
[6] Vgl. Meldekarte Karl Voß im Rathaus Uetersen. Ein Wiedereintritt ist dort nicht vermerkt. – Im Fragebogen zur Entnazifizierung gibt Voß 1947 an, 1942 aus der Kirche „aus Überzeugung“ ausgetreten und 1946 „gleichfalls aus Überzeugung“ wieder eingetreten zu sein (vgl. Entnazifizierungsakte Karl Voß, Abt. 460 Nr. 30 im Landesarchiv S-H).
[7] Vgl. Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 2.
[8] Vgl. Stadt Uetersen, Entnazifizierung Nr. 23; das Datum findet sich nicht in der Spruchgerichtsakte.
[9] Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 6.
[10] Das.
[11] Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 7. – In der Spruchgerichtsakte findet sich eine Erklärung von Stefan Silbermann vom 15.04.1947, dass er als Halbjude von Karl Voß „in keiner Weise belästigt worden .. (ist)“ (Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 15).
[12] Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 6.
[13] Vgl. ebda.
[14] Das.
[15] Vgl. ebda.
[16] Das.
[17] Das.
[18] Vgl. Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 7.
[19] Vgl. ebda.
[20] Vgl. Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 6.
[21] Vgl. Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 8.
[22] Vgl. Stadt Uetersen, Entnazifizierung Nr. 23, Schreiben von K. Voß vom 31.03.1947 an den Stadtdirektor.
[23] Vgl. Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 19.
[24] Das.
[25] H.F. Bubbe, Unveröffentlichte Gemeindechronik der Stadt Uetersen 1944, S. 24 f.
[26] Ebda., S. 25
[27] Ebda., S. 25 f
[28] Ebda., S. 26
[29] Zeugenaussage von E.M. Meyn am 07.04.1949 vor dem Entnazifizierungs-Berufungsausschuss I für den Bezirk Itzehoe, in: Entnazifizierungsakte Amandus Schmidt im Landesarchiv S-H Abt. 460.14 Nr. 583.
[30] Vgl. Entnazifizierungsakte Amandus Schmidt im Landesarchiv S-H Abt. 460.14 Nr. 583.
[31] Ebda. – Das räumt Karl Voß auch selbst ein (vgl. Entnazifizierungsakte Karl Voß, Abt. 460 Nr. 30 im Landesarchiv S-H).
[32] Vgl. Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 22.
[33] Das.
[34] Das.
[35] Das.
[36] Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 23.
[37] Vgl. Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 26.
[38] Vgl. das., Blatt 31.
[39] Vgl. Spruchgerichtsakte Z 42 IV / 130 im Bundesarchiv Koblenz, Blatt 32.
[40] Vgl. ebda., Blatt 33.
[41] Vgl. ebda.
[42] Ebda., Blatt 34.
[43] Vgl. ebda., Blatt 35.
[44] Vgl. ebda., Blatt 45.
[45] Vgl. ebda., Blatt 39.
[46] Vgl. Entnazifizierungsakte Karl Voß, Abt. 460 Nr. 30 im Landesarchiv S-H.
[47] Vgl. ebda. – Die Beschränkung nach § 9 Abs. 6 Entnazifizierungsgesetz bedeutet, dass eine Heranziehung zur Abgabe von Wohnraum und Hausrat erfolgen kann (vgl. ebda.).
[48] Vgl. ebda.
[49] Vgl. Meldekarte Karl Voß im Rathaus Uetersen. Auf Anfrage beim Stadtarchiv Bremerhaven vom 05.05.2019 hat d. Verf. die Todesanzeigen beider aus der Nordsee-Zeitung erhalten.
[50] Vgl. Die Sterbedaten stammen aus der Personalakte PERS 101/11672 im Bundesarchiv Koblenz.
[51] Vgl. Todesanzeige Karl Voß aus der Nordsee-Zeitung Bremerhaven vom 23.05.1980.