Dorothea Schulz – Verurteilung wegen „Vergehen gegen das Heimtückegesetz“

2. Juli 1940
Ulzburger Straße 478, Harksheide / Norderstedt

Das „Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei“ vom 20. Dezember 1934 wandte sich gegen „böswillige“ Angriffe auf den nationalsozialistischen Staat und die NS-Organisationen und war ein juristisches Machtmittel, um gegen jegliche Form von Kritik an dem Nationalsozialismus vorgehen zu können. In die Mühlen dieses Gesetzes geriet auch die 1890 in Rodenburg geborene Dorothea Schulz.

Dorothea Schulz stammte aus Westfalen, wo ihr Vater als Bergmann arbeitete. Sie besuchte hier die Volksschule und heiratete sehr jung mit noch nicht ganz 18 Jahren. Aus der Ehe gingen sechs Kinder hervor, wovon einige jedoch schon früh starben. Wegen Abtreibung – damals ein Strafvergehen – wurde Dorothea Schulz Anfang der 1920er Jahre zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die Ehe geschieden. Nach der Haftentlassung im Mai 1923 wurde sie wieder von ihren Eltern aufgenommen. Die politisch sehr bewegten Zeiten haben Dorothea Schulz mitgerissen. Sie schloss sich in Hamm der KPD an und wurde im Oktober 1923 während der Revolutionsversuche der Kommunisten wegen des Transports von Flugblättern in Herfort verhaftet.  Nach der zweiten Haftentlassung zog sie nach Berlin und dann 1926 nach Hamburg, wo sie bei einem Schiffseigner den Haushalt führte. Als dieser 1933 starb wurde sie Haushälterin bei dem Stauer August Ehlers in Harksheide, den sie Anfang der 1940er Jahre auch heiratete und mit ihm zusammen in der Ulzburger Straße Nr. 478 lebte.

Am 2. Juli 1940 kam es zu einem Gespräch zwischen Dorothea Schulz und dem Briefträger Adolf Schmöcker, das zu ernsthaften Konsequenzen und einer Verurteilung vor dem Sondergericht Lübeck wegen des „Vergehens gegen das Heimtückegesetz“ führte.[1] Anlass des Gesprächs war ein Brief nach Dänemark, den Frau Schulz dem Briefträger aufgeben wollte. Als dieser ihr erwiderte, dass er keine Auslandsbriefe mitnehme, da im letzten Krieg hierdurch Spionage betrieben worden sei und auch im jetzigen Krieg der Feind über militärische Offensiven informiert werden könnte, kam es zu einer lebhaften Auseinandersetzung.[2] Hierbei soll sich Dorothea Schulz u.a. zu der Bemerkung hingerissen haben, dass man hier verhungern müsste, während in Rostock das Korn in den Silos verfaule.[3] Schmöcker zeigte dieses Gespräch bei dem Amtsvorsteher Behrmann an, der ein Strafverfahren einleitete. Im Laufe des Verfahrens wurden weitere Belastungszeugen angehört. So habe Dorothea Schulz in einem Kaufmannsladen in einem Gespräch mit einem Bauer, der bei einem Bombenangriff fünf Kühe verloren hatte, gesagt: „Die Engländer schießen auch nicht mit Pfannkuchen„.[4]  Das Sondergericht verurteilte Dorothea Schulz daraufhin am 14. November 1940 wegen Beleidigung der Deutschen Wehrmacht zu einer Strafe von 1 1/2 Jahren Gefängnis. Die Haftstrafe musste die selbstbewusste Frau von November 1940 bis Mai 1942 in den Gefängnissen Fuhlsbüttel und Lübeck absitzen.[5]

Veröffentlicht von Jörg Penning am

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